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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Comedia Colonia Förderkreis e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Köln; der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen (VR KOELN 8661)
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar kulturelle Zur Durchführung dieses Zweckes ist der Verein um die Bereitstellung der dafür notwendigen finanziellen Mittel bemüht.
(2) Der Verein will die kulturelle Arbeit der Comedia Colonia fördern. Ziel ist es, ein breit angelegtes kulturelles Angebot zu unterstützen, dass die kulturelle Teilhabe möglichst vieler Bürger ermöglicht. In diesem Rahmen wird der Verein insbesondere das Kinder- und Jugendtheater, das in Zusammenarbeit mit dem Kulturamt der Stadt Köln getragen wird, berücksichtigen.
(3) Der Verein möchte dazu beitragen, dass die Comedia Colonia eine Stätte der Begegnung zwischen Künstlern verschiedener Sparten und den Bürgern wird.
Der Verein leistet Hilfe zur Verwirklichung der Künstlerischen Arbeit in der Comedia Colonia.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sämtliche natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden Mitglieder des Vereins können sämtliche natürlichen oder juristischen Personen.
(2) Über die Annahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet
- durch schriftliche Kündigung zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer
wenigstens vierwöchentlichen Frist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres,
- durch Tod,
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied Ansehen oder Interessen des Vereins schädigt oder trotz Abmahnung nicht nachkommt oder wenn, ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Ausschluss wird auf Antrag eines Mitglieds des Vereins durch den Vorstand ausgesprochen; dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; gegen den Beschluss ist innerhalb Monatsfrist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Unbeschadet der rechtlichen Einspruchsmöglichkeiten wird durch den Vorstandsbeschluss über den Ausschluss des Mitgliedes mit sofortiger Wirkung die Ausschließung von allen durch den Verein angebotenen Leistungen wirksam.
 
§ 4 Beiträge, Ansprüche der Mitglieder, Vergütungen
(1) Die Aufgaben des Vereins erfordern eine finanzielle Grundlage.
(2) Aus diesem Grund verpflichten sich die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zur Leistung ei- nes Mitgliedsbeitrages zu Beginn des Geschäftsjahres. Die Beitragshöhe legt der Vorstand fest.
(3) Darüber hinaus bedarf der Verein zur Erfüllung seiner Zielsetzung weiterer Mittel, die durch freiwillige Spenden aufgebracht werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen; im Falle des Ausscheidens bestehen keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.
(5) Kein Mitglied darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
 
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung
 
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Personen, nämlich
- einem Vorsitzenden,
- mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Schatzmeister,
- mindestens einem Beisitzer.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zu Vorstandsmitgliedern berufen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Wahl der im Vorstand tätigen Personen erfolgt auf jeweils 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Im übrigen erfolgt eine Neuwahl von Vorstandsmitgliedern dann, wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der Amtszeit sein Amt niederlegt. Das in einem solchen Falle neu zu wählende Vorstandsmitglied wird zunächst nur für die Zeit gewählt, für die das ausscheidende Vorstandsmitglied noch im Amt gewesen wäre; Wiederwahl ist auch in diesem Falle möglich.
(4) Endet die Tätigkeit des Vorsitzenden des Vorstandes, so bleibt der ausscheidende Vorsitzende bis zur Eintragung des neugewähltem Vorsitzenden in das Vereinsregister im Amt.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte; ihm obliegt insbesondere die Bestimmung der zu fördernden Aufgaben und die Verteilung der Mittel.
(6) Der Vorsitzende und der oder die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(7) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben und führt darüber Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
(8) Der Vorstand ist im übrigen berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. (9) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
 
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder,
- die Genehmigung der durch den Vorstand erfolgten Wahl seines Vorsitzenden, dessen Stellvertreters und des Schatzmeisters,
- die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
- die Wahl der Kassen- und Abschlussprüfer,
- Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschluss-Beschlüsse des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden wenigstens einmal pro Jahr durchgeführt.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit Angabe der Tagesordnung erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer 3-wöchigen Frist.
(5) Jede satzungsmäßig zustande gekommene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder; jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorschreiben. Ergibt sich bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds Stimmengleichheit, so ist der Wahlgang zu wiederholen; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie bedarf der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Der Verfasser der Niederschrift wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
§ 8 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich
 
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss mindestens 4 Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 4 Wochen eine 2.Versammlung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
(4) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Köln, mit der Auflage, dass die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.




 
COMEDIA Köln
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